Sla de navigatie over (DUITS)
National Wählen Sie eine Region
Sie befinden sich hier: Kampagne solidarische Krankenhausversicherung -  Schwere und kostspielige Krankheiten

Schwere und kostspielige Erkrankungen - Erstattungen im Rahmen der solidarischen Krankenhausversicherung

Die CKK ist besonders aufmerksam hinsichtlich  der schweren und kostspieligen Erkrankungen. Aus diesem Grunde sieht sie für ihre Versicherten besondere Beihilfen vor.

Pauschaler Kostenzuschuss von 150 Euro

Alle CKK-Versicherten, die regelmäßig die Zusatzversicherung bezahlen, genießen automatisch die Leistungen der solidarischen Krankenhausversicherung „Hospi Solidaria“.


Im Rahmen dieser solidarischen Krankenhausversicherung gewährt die CKK im Fall einer schweren und kostspieligen Erkrankung und in Zusammenhang mit einem Krankenhausaufenthalt einen pauschalen Kostenzuschuss von 150 Euro. Dieser pauschale Zuschuss wird gewährt, da diese Erkrankungen hohe Unkosten erzeugen können – ohne ärztlichen  Fragebogen.

Wir bieten Ihnen hier ein Antragsformular zum Ausdrucken an; füllen Sie es gemeinsam mit Ihrem Arzt aus und entdecken Sie gleichzeitig die Liste der anerkannten Krankheiten.

 Eröffnung einer Akte "Schwere und kostspielige Krankheit"  (52kb)

Zusätzliche Leistungen im Rahmen der wahlfreien Krankenhausversicherung

Zusätzlich zum hier oben erwähnten pauschalen Zuschuss von 150 Euro erhalten die CKK-Versicherten, die eine wahlfreie Krankenhausversicherung abgeschlossen haben, eine weitere Beihilfe.


Im Rahmen der Krankenhausversicherung Basis :
Die Kostenerstattung wird  auf 50 % der zulässigen Ausgaben infolge der angemeldeten Krankheit(en) festgelegt, darf jedoch 250 Euro je Kalenderjahr nicht überschreiten. Die Berechnung der Kostenerstattung erfolgt nach Abrechnung aller anderen Kostenerstattungen, die gewährt werden.


Im Rahmen der Krankenhausversicherung Global Plus 100 oder 200 :
Die Kostenerstattung wird  auf 50 % der zulässigen Ausgaben infolge der angemeldeten Krankheit(en) festgelegt, darf jedoch 1000 Euro je Kalenderjahr nicht überschreiten. Die Berechnung der Kostenerstattung erfolgt nach Abrechnung aller anderen Kostenerstattungen, die gewährt werden.


Zurück