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Sie befinden sich hier: Kampagne solidarische Krankenhausversicherung -  Fußnote HS2

(*)

Für die Honorarzuschläge im Mehrbett- oder Zweibettzimmer, die von Nichtvertragsärzten in Rechnung gestellt werden dürfen, ist die Erstattung auf die Höhe des amtlichen Tarifs (Gebührenordnung der Gesundheitspflegepflichtversicherung) begrenzt;
- Telefonkosten werden nicht erstattet;
- Einzelzimmerzuschläge werden nicht erstattet;
- Die solidarische Krankenhausversicherung übernimmt keine Kosten für Zahnersatz, Arzneimittel, Prothesen oder orthopädische Hilfsmittel, Leistungen des Bandagisten, Rehabilitationskosten, Genesungsaufenthalte, Brillen, Kontaktlinsen oder Hörgeräte.
Einzelheiten können Sie den vollständigen Bestimmungen der solidarischen Krankenhausversicherung entnehmen.


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