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Die Kranken- und Invalidenversicherung

In Belgien werden die Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer direkt vom Arbeitsentgelt abgezogen (ein bestimmter Anteil des Brutto-Arbeitsentgelts). Selbstständige überweisen ihre Beiträge direkt an eine Sozialversicherungskasse ihrer Wahl.

Die Sozialversicherungsbeiträge werden über sechs Zweige  der sozialen Sicherheit verteilt:

  • Kranken- und Invalidenversicherung (Erstattung von Gesundheitsleistungen und Geldleistungen bei Krankheit oder Invalidität),
  • Arbeitslosigkeit,
  • Renten (in Belgien Pensionen),
  • Kindergeld (Familienzulagen),
  • Arbeitsunfall,
  • Berufskrankheit.    

In Belgien sind die Krankenkassen (frz. Mutualité, nl. Mutualiteit, also eigentlich „Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit“) sowie die staatliche Hilfskrankenkasse für die Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung (Kranken- und Invalidenversicherung) zuständig. Es gibt insgesamt fünf landesweite Krarnkenkassenverbände in Belgien.

Die erste Aufgabe der Krankenkassen ist die Teilerstattung der Gesundheitsleistungen und die Gewährung von Geldleistungen im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.
Allerdings kann der Anspruch auf Leistungen in Belgien nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden. Es sind also gesetzlich vorgeschriebene Bedingungen zu erfüllen, um die Leistungen in Anspruch nehmen zu können. Ob diese Bedingungen im Einzelfall erfüllt sind, wird von einer übergeordneten staatlichen Behörde überwacht, dem Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung (LIKIV - frz. INAMI, nl. RIZIV). 

Darüber hinaus haben die Krankenkassen innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung die Pflicht, Dienstleistungen und zusätzliche Leistungen anzubieten.


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