Sie wohnen in Belgien, beziehen jedoch eine Rente aus einem anderen Land der EU
Sie sind in Belgien auf der Grundlage eines Anspruchsscheins E 121 krankenversichert. Dieser Anspruch wird Ihnen eröffnet, weil Sie eine Rente oder andere Geldleistungen aus einem Land der Europäischen Union beziehen. Es kann aber vorkommen, dass Sie sich außerhalb Belgiens in einem Land der EU behandeln lassen müssen oder möchten.
1. Leistungen, die aus medizinischer Sicht während eines zeitweiligen Aufenthalts in einem Land des EWR oder der Schweiz dringend erforderlich sind
Für dringende medizinische Versorgung während eines zeitweiligen Aufenthalts, zum Beispiel Urlaubsreise, in einem Land des EWR oder in der Schweiz benötigen Sie eine europäische Krankenversicherungskarte (EKVK), außer wenn Sie sich in das Land begeben, das Ihnen die Rente zahlt. Mit der neuen Verordnung ändert sich auch das Verfahren zur Beantragung und Ausstellung der EKVK. Ab dem 1. Mai 2010 muss die europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) in dem Land beantragt werden, das Ihnen den Leistungsanspruch eröffnet. Künftig werden Sie also die EKVK nicht mehr bei der Krankenkasse beantragen, die Sie betreut. Wann muss die EKVK beantragt werden? Sie muss beantragt werden, wenn Sie sich zeitweilig im Ausland aufhalten, damit Sie für den Fall einer dringenden medizinischen Behandlung dort abgesichert sind. Die EKVK ist der Nachweis, dass Sie krankenversichert sind und demnach auch Leistungen in einem Land des EWR oder der Schweiz in Anspruch nehmen dürfen. Mit dieser Karte können Sie die Behandlungskosten direkt vor Ort abrechnen. Wenn der Leistungserbringer sich die Gesamtkosten bar aushändigen lässt, können Sie sich vor Ort an einen Krankenversicherungsträger wenden, der Ihnen die Kosten nach den landesüblichen Tarifen erstattet. Wenn eine solche Abrechnung an Ihrem Aufenthaltsort nicht möglich ist, legen Sie dem Krankenversicherungsträger die Rechnung vor, der Ihnen die EKVK ausgestellt hat. Diese Rechnungen dürfen der belgischen Krankenkasse nicht mehr vorgelegt werden. Weitere Auskünfte je nach dem Land, das für die Ausstellung der EKVK zuständig ist:
2. Sie möchten sich in einem anderen Land behandeln lassen
Für eine geplante Behandlung in einem anderen Land ist eine Vorabgenehmigung der zuständigen Krankenkasse erforderlich, das ist die einzige Garantie für eine Kostenerstattung. Ab dem 1. Mai 2010 ist der Krankenversicherungsträger des Landes, der Ihnen die Rente auszahlt, für die Genehmigung oder die Ablehnung einer geplanten Behandlung in einem anderen Land zuständig. In diesem Fall sollten Sie sich zunächst mit Ihrer Krankenkasse in Belgien in Verbindung setzen. Diese wird Ihren Antrag an den Krankenversicherungsträger weiterleiten, der Ihnen den Anspruch auf Leistungen eröffnet. Dieser Träger wird dann eine Entscheidung treffen.
3. Sie beziehen eine Rente aus einem Land, das Ihnen das Recht auf Rückkehr in sein Krankenversicherungssystem einräumt
Diese Länder sind Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Polen, Schweden, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern. Wenn eines dieser Länder Ihnen die Rente zahlt, haben Sie dort ohne Einschränkung, ohne EKVK und ohne Vorabgenehmigung Anspruch auf die Gesundheitsvorsorge. Wenn Sie Ihre Rente aus einem anderen Land der EU beziehen, sind Sie dort lediglich für die dringend erforderlichen Gesundheitsleistungen versichert. Wie diese Leistungen abzurechnen sind, müssen Sie mit dem zuständigen Krankenversicherungsträger des Landes klären, das Ihnen Ihre Rente auszahlt.
