Sonderregelung für Kinder
Neben dem Anspruch für die gesamte Familie besteht ein Sonderschutz für Kinder bis 18. Für Leistungsberechtigte, die noch keine 18 Jahre alt sind, werden maximal 650 Euro jährlich an gesetzlichen Eigenanteilen gezahlt, ganz gleich wie hoch die Einkünfte des Haushalts sind. Parallel zum Anspruch der gesamten Familie können behinderte Kinder, die ein erhöhtes Kindergeld beziehen, auch einen individuellen Rechtsanspruch geltend machen, wenn sie dieses erhöhte Kindergeld bereits seit dem 4. Juli 2002 und natürlich im betreffenden MAGER-Jahr beziehen. Für diese Kinder gilt ein Höchstbetrag an gesetzlichen Zuzahlungen von 450 Euro.
Beispiel:
Sie und Ihr Partner verfügen über ein zu versteuerndes Nettoeinkommen von 35.000 Euro im Jahr. Ihr zweijähriger Sohn war in diesem Jahr sehr oft krank, und Sie haben für ihn allein bereits 1000 Euro an gesetzlichen Eigenleistungen zugezahlt. Um Anspruch auf die Einkommens-MAGER zu haben, müssten die Eigenleistungen 1400 Euro überschreiten. Auf Grund der Sonderregelung für Leistungsempfänger unter 19 erstattet die Krankenkasse Ihnen dann jedoch 350 Euro für die Ausgaben, die Sie für Ihren Sohn hatten.
Hinweis
Alleinstehende werden auch als Haushalt betrachtet.
