Ihre Wahl
Nach Kenntnisnahme der finanziellen Bedingungen des Krankenhausaufenthalts, müssen Sie Ihre Wahl treffen. Zunächst entscheiden Sie sich für einen Tarif - entweder für den verbindlichen Tarif (A), d.h. den Tarif, der vom Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung vorgesehen ist, - oder den Tarif, der vom Status der Ärzte abhängt (B). Ferner werden Sie, je nach Umständen, gebeten, zwischen dem Mehrbettzimmer, dem Zweibett- oder Einzelzimmer zu wählen.
A. Sie entscheiden sich für eine Versorgung nach verbindlichem Tarif (Tarif des LIKIV)
Wenn Sie sich für eine Behandlung nach diesem Tarif entscheiden, sind Sie sicher, dass Ihnen keine zusätzlichen Kosten für ärztliche Leistungen in Rechnung gestellt werden dürfen. Allerdings sollten Sie wissen, dass Sie in diesem Fall in der Wahl Ihrer Ärzte und die Zimmerwahl eingeschränkt sind (Für Einzelzimmer gilt die Behandlung nach verbindlichem Tarif nicht). Im Zweibettzimmer darf Ihnen ein Zimmerzuschlag je Verweiltag in Rechnung gestellt werden.
B. Sie entscheiden sich für eine Versorgung nach dem Tarif, der vom Status der Ärzte abhängt (Vertragsärzte oder Nichtvertragsärzte)
In diesem Fall dürfen dann Zuschläge für ärztliche Leistungen je nach Status des Arztes aber auch je nach Zimmerwahl in Rechnung gestellt werden. So dürfen Nichtvertragsärzte auch im Mehrbett- oder Zweibettzimmer Honorarzuschläge in Rechnung stellen. Wenn Sie ein Einzelzimmer nehmen, haben alle Ärzte das Recht, Honorarzuschläge in Rechnung zu stellen, ob sie nun vertraglich gebunden sind oder nicht. Für Zweibett- oder Einzelzimmer müssen Sie außerdem einen Zimmerzuschlag für jeden Verweiltag zahlen.
Wie auch immer Sie sich hinsichtlich des Tarifs und des Zimmers entscheiden mögen, …
Zusammengefasst
Mehrbettzimmer Zweibettzimmer Einzelzimmer Verbindlicher Tarif Kein Honorarzuschlag Kein Honorarzuschlag . Kein Zimmerzuschlag Zimmerzuschlag Tarif, der vom Status des Arztes abhängt Honorarzuschläge für Nichtvertragsärzte Honorarzuschläge für Nichtvertragsärzte Honorarzuschläge für Nichtvertragsärzte und für Vertraagsärzte Kein Zimmerzuschlag Zimmerzuschlag Zimmerzuschlag
