Vertraglich gebundene, teilweise vertraglich gebundene, nicht vertraglich gebundene Leistungserbringer
Die vertraglich gebundenen Leistungserbringer sind diejenige, die dem
Die hier gespeicherten Angaben werden regelmäßig aktualisiert und gründen sich auf die Informationen, welche die Leistungserbringer der Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung zukommen lassen (LIKIV). Die Christliche Krankenkasse erteilt diese Auskünfte ohne Gewähr und haftet nicht für unvollständige oder fehlerhafte Angaben.
Vertrag zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen beigetreten sind, und sich an die amtlichen Tarife bei der Abrechnung ihrer Leistungen halten. Einige Leistungserbringer sind nur teilweise vertraglich gebunden, andere sind überhaupt nicht vertraglich gebunden. Um zu erfahren, welche Leistungserbringer sich an den Vertrag halten, verwenden Sie unsere Suchmaschine.
Zum besseren Verständnis
Leistungserbringer können vertraglich gebunden, teilweise vertraglich gebunden oder nicht vertraglich gebunden sein
Leistungserbringer, der dem Vertrag mit den Krankenkassen beigetreten ist. Dieser verpflichtet sich, seine Honorare nach dem vertraglich festgelegten Tarif auszurichten.
Leistungserbringer, der dem Vertrag mit den Krankenkassen teilweise beigetreten ist. Grundsätzlich richtet er seine Honorare nach dem vertraglich vereinbarten Tarif, außer an bestimmten Orten, an bestimmten Tagen und/oder Uhrzeiten des Tages, die er den Patienten jedoch unmissverständlich vorher mitzuteilen hat.
Leistungserbringer, die dem Vertrag mit den Krankenkassen nicht beigetreten sind. In diesem Fall hat der Leistungserbringer das Recht, sein Honorar nach freiem Ermessen festzulegen.
