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Sie befinden sich hier: Self-Service -  Leistungserbringer -  Vertrag mit den Leistungserbringern

Vertraglich gebundene, teilweise vertraglich gebundene, nicht vertraglich gebundene Leistungserbringer

Die vertraglich gebundenen Leistungserbringer sind diejenige, die dem
Vertrag zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen beigetreten sind, und sich an die amtlichen Tarife bei der Abrechnung ihrer Leistungen halten. Einige Leistungserbringer sind nur teilweise vertraglich gebunden, andere sind überhaupt nicht vertraglich gebunden. Um zu erfahren, welche Leistungserbringer sich an den Vertrag halten, verwenden Sie unsere Suchmaschine.

Die hier gespeicherten Angaben werden regelmäßig aktualisiert und gründen sich auf die Informationen, welche die Leistungserbringer der Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung zukommen lassen (LIKIV). Die Christliche Krankenkasse erteilt diese Auskünfte ohne Gewähr und haftet nicht für unvollständige oder fehlerhafte Angaben.

Zum besseren Verständnis

  • Die Adresse, die Ihnen über die Suchmaschine genannt wird, ist die Postanschrift des Leistungserbringers, die uns das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung (LIKIV) mitteilt. In einigen Fällen ist die Praxisadresse eine andere als die Postanschrift..

  • Die Anschrift, die Sie hier finden, entspricht der Adresse, welche der Leistungserbringer dem LIKIV mitgeteilt hat. Es kann vorkommen, dass die Praxis eine andere Adresse hat. 

  • In der Datenbank befinden sich sämtliche Leistungserbringer, die eine LIKIV-Nummer haben, auch wenn sie keine eigene Praxis haben.

  • Die Fachärzte, die in einem Krankenhaus tätig sind, erfahren Sie von Ihrem Krankenhaus oder von der Krankenkasse.

Leistungserbringer können vertraglich gebunden, teilweise vertraglich gebunden oder nicht vertraglich gebunden sein

    • Vertraglich gebundener Leistungserbringer
      Leistungserbringer, der dem Vertrag mit den Krankenkassen beigetreten ist. Dieser verpflichtet sich, seine Honorare nach dem vertraglich festgelegten Tarif auszurichten.
    • Teilweise vertraglich gebundener Leistungserbringer
      Leistungserbringer, der dem Vertrag mit den Krankenkassen teilweise beigetreten ist. Grundsätzlich richtet er seine Honorare nach dem vertraglich vereinbarten Tarif, außer an bestimmten Orten, an bestimmten Tagen und/oder Uhrzeiten des Tages, die er den Patienten jedoch unmissverständlich vorher mitzuteilen hat.
    • Nicht vertraglich gebundene Leistungserbringer
      Leistungserbringer, die dem Vertrag mit den Krankenkassen nicht beigetreten sind. In diesem Fall hat der Leistungserbringer das Recht, sein Honorar nach freiem Ermessen festzulegen.

  • Die amtlichen Tarife und die Erstattungsleistungen erfahren Sie hier.   


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